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Vorsicht bei Lockangeboten und Sternchenpreisen….

Dieser Beitrag ist Teil 41 von 109 in der Serie Basics des LEH

Was ist eigentlich alles erlaubt? – Vorsicht bei Lockangeboten und Sternchenpreisen….

In der aktuellen Zeit der vielen Preissteigerungen in den Supermärkten und Discountern ist der Verkaufspreis mehr denn je im Fokus der Verbraucher. Aber was ist eigentlich alles erlaubt, fragen sich viele, wenn zum Beispiel schon nach einem Tag das günstige Werbeangebot vergriffen bzw. ausverkauft ist.

Hier ein paar Erläuterungen zum Thema mit den Sternchenpreisen:

Ist ein Artikel sehr schnell ausverkauft, kann es sich um “Lockvogelwerbung” handeln. Diese ist wettbewerbsrechtlich verboten. Ein “Lockvogelangebot” ist ein besonders günstiges Angebot. Zweck des Angebots ist es zumeist, Kunden in das Geschäft zu locken, um eventuell noch andere Waren zu einem Normalpreis zu kaufen. Sind Händler nun dazu verpflichtet, vergünstigte Ware für einen bestimmten Zeitraum in ausreichender Menge vorzuhalten? 

Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel “angemessen” lange vorrätig sind. So ergibt es sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Ein Geschäft muss darauf hinweisen, dass er eine vergünstigte Ware nur eine begrenzte Zeit lang anbietet. Viele bieten diese Ware mit einem Sternchen an. Vor allem häufig in den Werbeflyern, die meist, da sehr klein gedruckt, meist von Kunden übersehen werden.

Dazu gibt es bereits einige Gerichtsurteile…. 

Im Landgericht in Wiesbaden gab es einen Supermarkt, der ein Luftbett und ein Handy günstig anpriesen hatte. Jedoch war das Luftbett schon nach wenigen Minuten ausverkauft, das Handy konnten die Kunden nicht einmal  sofort bei Öffnung des Ladens bekommen.

Es gab zwar ein Sternchenhinweis (Sternchenpreisen) im Werbeprospekt, dass diese Sonderangebote nur vorübergehend zu bekommen seien und dass nicht alle Filialen sie vorrätig hätten. Hier entschied zum Beispiel das Gericht, dass der Hinweis nicht ausreichend war. Ein Sonderangebot müsse vom angekündigten Verkaufsbeginn an mindestens zwei Tage lang vorrätig sein. Entschuldigt sei das Unternehmen höchstens dann, wenn es beweisen könne, dass es zu einem außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Kundenansturm gekommen sei (Urteil vom 16.4.2010, Az. 7 O 373/04).

Ein weiterer interessanter Fall beim Oberlandesgericht Stuttgart. Hier betraf es einen Discounter. In dessen Werbung waren ein Computer-Bildschirm und eine Funk-Tastatur zum „Top- Schnäppchenpreis“ angeboten worden. Beide waren nach nur einer Stunde ausverkauft gewesen. Auch hier verlangte das Gericht, dass die vorrätige Ware mindestens zwei Tage lang ausreichen müsse. Dies beziehe sich aber nur auf Waren des täglichen Bedarfs. Laut Gericht schließt dies heute auch Computer und das Zubehör ein. Das Gericht ließ hier einen Sternchenhinweis nicht gelten, dem zufolge ein schneller Ausverkauf der Ware möglich sei (Urteil vom 30.6.2005, Az. 2 U 7/05).

Sonderangebote im Internethandel:

Ähnlich wie in Supermärkten, gilt auch hier als unlauterer Wettbewerb, wenn ein Produkt mit Werbung angepriesen wird und dann innerhalb kürzester Zeit ausverkauft ist. Ein Fall vom Oberlandesgericht Koblenz entschied dazu, dass die Internetwerbung irreführend gewesen sei. Ein vorhandener Hinweis “nur in limitierter Stückzahl”  kann nicht von den Kunden so verstanden sein, dass schon nach ein paar Minuten alles verkauft sei.
Allerdings unterschied hier das Gericht zwischen dem Onlinehandel und dem Verkauf in den stationären Betrieben. In diesem Fall konnte das Unternehmen beweisen, dass das Gerät bei ähnlichen Aktionen in den Filialen nur von wenigen Kunden überhaupt nachgefragt worden war. Man konnte also nicht unbedingt davon ausgehen, dass es in dieser Werbung in den Filialen schon nach zwei Stunden alles ausverkauft sei. Dieses Argument erkannte das Gericht an (Urteil vom 2.12.2015, Az. 9 U 296/15).
Ein weiterer Fall vom Oberlandesgericht Hamm: Ein Einzelhändler hatte ein E-Bike angeboten, das er gar nicht auf Lager hatte. Die Kunden bekamen erst nach Bestellung und Zahlungsaufforderung eine E-Mail, dass die Ware nicht vorrätig sei und man demnächst ein ähnliches Modell anbiete. Das Gericht sah hier in erster Linie die mangelnde Aufklärung der Kunden als wettbewerbswidrig an. Der Hinweis “nur noch wenige Exemplare auf Lager” reiche nicht aus. Auch müsse der Händler nicht vorrätige Ware aus dem Angebot nehmen (Urteil vom 11.8.2015, Az. 4 U 69/15).

Wie lange muss der Vorrat reichen?

Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel “angemessen” lange vorrätig sind. So ergibt es sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Bei der Frage, was “angemessen” ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier ist immer auch zu berücksichtigen, die Art der Ware, die Gestaltung der Händlerwerbung und auch der Preis.

Bietet zum Beispiel ein  Discounter einen Drucker zu einem Top- Preis an, so wird der durchschnittliche Konsument eher davon ausgehen, dass er sich beeilen muss, um das Schnäppchen zu ergattern, als er dies bei einem Sonderangebot für Fleisch oder Kaffee tun muss.

Sternchenpreise: Zu wenig Ware in der Aktion, ein riesiges Ärgernis der Kunden!

Kann der Händler bereits vorher schon davon ausgehen, dass sein Angebotsvorrat die zu erwartende Nachfrage nicht abdeckt, muss er den Verbraucher bereits in der Werbung darüber aufklären. Hierfür muss er einen leicht lesbaren und klar formulierten Hinweis geben (Sternchenhinweis). Wie genau dieser Sternchenhinweis formuliert sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Hinweis “Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein” nicht ausreicht, wenn die Ware bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 92/14).

Angaben wie “Einzelstücke”, “Ausstellungsstücke” oder “Restposten” deuten dagegen auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss in diesen Fällen damit rechnen, dass die Wunschartikel sehr schnell vergriffen sind.

Sollte trotz guter Planung, das Angebot nicht ausreiche, zum Beispiel wegen eines nicht vorhersehbaren großen Andrangs, wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten beim Hersteller, wie gerade aktuell durch verschiedene Krisen, liegt kein unzulässiges Lockangebot vor.

Wenn ein Händler gegen diese Regeln verstößt, können Wettbewerber oder auch d Verbraucherzentralen abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen. Wer sich als Kunde getäuscht sieht, weil er zum Beispiel schon kurz nach Ladenöffnung um 7 Uhr vor leeren Regalen steht, kann sich bei der örtlichen Verbraucherzentrale beschweren und den Kampf gegen das Thema (Sternchenpreisen) angehen.

 

Was haltet ihr von diesem spannenden Thema mit den Sternchenpreisen? Schreibt uns bitte indes eure Meinung auf Supermarkt Inside .

 

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside

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