Praxis-Tipps

Onlinehändler: Kontrollen & Bußgelder im Anmarsch!

Dieser Beitrag ist Teil 3 von 6 in der Serie Endsorgung

Vertriebsverbote und Bußgelder drohen: Die Novelle des Verpackungsgesetzes hat direkte Auswirkungen auf den Onlinehandel in Deutschland. Händler und Fulfillment- Dienstleister werden künftig stärker in die Pflicht genommen.

Self-Scanning per App ist der Schlüssel zur Vernetzung der Off- und Online-Angebote im stationären Handel

Vertriebsverbote und Bußgelder drohen: Die Novelle des Verpackungsgesetzes hat direkte Auswirkungen auf den Onlinehandel in Deutschland. Händler und Fulfillment- Dienstleister sind künftig stärker in der Pflicht.

Verstöße gegen das Gesetz? Schon jetzt drohen Strafen!
Onlinehändler bringen mit ihren Waren vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Das geschieht über sogenannte Systembeteiligungsverträge. Einen solchen muss jeder Onlinehändler mit einem oder mehreren Systemen abschließen. Dazu werden die konkreten Verpackungsmengen gemeldet und dann für das Recycling dieser Verpackungen gezahlt. Übrigens: Die Verpackungsmengen müssen immer auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Dass Onlinehändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmals klargestellt. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen schon jetzt Bußgelder. Noch klarer ist die Rechtsfolge für den Verkauf der verpackten Ware: Der ist nicht legal ohne Registrierung und Systembeteiligung.

Keine Ausnahmen mehr: Jeder Onlinehändler muss sich registrieren

Neu ist ab dem 1. Juli 2022 allerdings eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand. Für Onlinehändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung). Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022. Dadurch haben die betroffenen Onlinehändler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.

Abbildung 2: Online-Shopping wird zunehmend häufiger nicht nur für Konsum- und Luxusgüter relevant, sondern auch, um den täglichen Bedarf zu decken – und zwar mit Lebensmitteln. Gerade die bekannten Einzelhandelsmarken aus dem stationären Handel genießen bei ihren Kunden viel Vertrauen.

Verkauf auf Marktplätzen nur noch mit Registrierung

Vertreiben Onlinehändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, sollen sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert: Die Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Die Marktplätze bereiten sich flächendeckend darauf vor. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt ihnen eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.

Und was ist mit Fulfillment-Dienstleistern?

Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten: Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.

Hier finden Sie weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie jedoch im Themenpaket „Versand- und Onlinehandel“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der ZSVR unter www.verpackungsregister.org

Welche Erfahrungen habt ihr zu diesem Thema schon gemacht? Schreibt uns bitte indes eure Meinung auf Supermarkt Inside.

Content: Presseinfo der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vom 6.4.2022

Bilder: Archiv Supermarkt-Inside

Serien Navigation<< Ist “Containern” Diebstahl?Containern: Diebstahl oder Heldenstück? >>

Trend

Nach Oben