Non Food

Nonfood-Händler sehen sich aktuell benachteiligt

Dieser Beitrag ist Teil 8 von 13 in der Serie Non Food

Nonfood- Händler sehen sich aktuell benachteiligt – Klage von Woolworth in NRW abgelehnt

Der Frust ist bei allen Nonfood– Händlern sehr groß. Während der Lebensmittelhandel und auch Drogerien ohne Beschränkungen geöffnet haben dürfen, gilt im Nonfood-Handel die 2G-Regel. Besonders jetzt in den letzten Tagen des Jahres kostet dies nochmals erheblich Kundenfrequenz und dadurch natürlich auch Umsätze. Dazu kommt auch noch, dass im letzten Jahr schon ein Lockdown war und bisher in diesem Monat auch die Weihnachtsgeschäfte schlecht waren.

Laut einer aktuellen Trendumfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE) sind zwei Drittel der Handelsunternehmen unzufrieden mit dem bisherigen Weihnachtsgeschäft. Der HDE sieht eine wachsende Existenzgefahr für den stationären Handel, fordert bundesweit die Abkehr von der 2G-Regel. er Handelsverband Deutschland (HDE) hat seiner Mitteilung zufolge 1.000 Handelsunternehmen befragt: Danach seien zwei Drittel unzufrieden mit dem bisherigen Verlauf. Auch in der Woche vor dem vierten Advent war schon ein großes Minus bei den Umsätzen und Frequenzen zu verzeichnen. Der unter 2G-Bedingungen geöffnete Non-Food-Handel habe einen Rückgang der Umsätze um 34 Prozent im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 verzeichnet. Bei weiter geltenden Zugangsbeschränkungen für Nonfood- Geschäfte geraten auch viele Händler in eine echte Existenznotlage.

2G-Regelungen im Einzelhandel 

Der HDE begrüßte zwar den Verzicht auf pauschale Schließungen und einen erneuten Lockdown. Die Fortsetzung der 2G-Regelungen im Einzelhandel macht aus Sicht des Verbandes zumindest eine Anpassung der Wirtschaftshilfen überfällig. In zwei Punkten aber hat die Branche recht. Erstens ist die Liste der Ausnahmen von der 2G-Regel viel zu lang und unüberschaubar- auch für die Verbraucher. Es stellt sich also die Frage der Verhältnismäßigkeit. Man fragt sich, warum gibt es so viele Ausnahmen, zum Beispiel im Blumenhandel oder auch bei Büchern.

Spielwarengeschäfte gelten in Bayern als  Grundversorger

Im Freistaat Bayern sind sogar Schuhfachgeschäfte von der Regelung ausgenommen, sogar Spielwarengeschäfte gelten dort zum Grundversorger. Grund: Spielzeugläden hätten für die Kinder in der Weihnachtszeit mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte haben, lautete die Erklärung der Richter. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen. Bei Baumärkten ist die Lage sehr kompliziert. Die Länder entscheiden nämlich selbst, ob Baumärkte zu den Grundversorgern im Einzelhandel zählen oder doch nicht. In Baden-Württemberg werden keine Nachweise beim Einlass verlangt, in Nordrhein-Westfalen offenbar schon. Es gilt für die Verbraucher: Geimpfte und Genesene sollten ihre Nachweise mitnehmen. Ungeimpfte sollten vorab im Internet  prüfen, was in ihrer Region gilt.

Non-Food-Discounter wie Tedi, Kik oder Action zählen nicht zu den Grundversorgern. 

Nur in wenigen Gemeinden gibt es das Recht, Sondergenehmigungen auszusprechen, die 2-G-Regeln zu umgehen. Auch bei diesen Geschäften werden aktuell keine Nachweise gefordert: Beim Optiker, in einer Reinigung, beim Optiker, im Sanitätshaus, in einem Waschsalon, beim Kiosk (mit oder ohne Tabakverkauf), beim Zeitschriften- und Zeitungshändler (mit oder ohne Lotto-Annahmestelle) oder im Tierfachhandel.

Auch die Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof ist in Berlin mit ihrem Eilantrag gegen die 2G-Regeln vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Die Regelungen, mit denen auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der hochansteckenden Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Wo gilt 2G beim Einkaufen?

Alle Geschäfte, die ausschließlich Kleidung, Schuhe, Parfüm, Spielwaren, Stoffe, Elektronik, Teppiche, Wandfarben, Möbel, Küchen, Fernseher und keine Lebensmittel verkaufen, gelten, bis auf Ausnahmen, wie schon erwähnt, nicht als  Grundversorger und müssen 2G umsetzen. Auch eine Klage im Eilverfahren von Woolworth gegen die 2-G-Regelung beim Oberverwaltungsgericht in Münster wurde am 23. Dezember abgelehnt. Viele Nonfood- Händler in Nordrhein-Westfalen hatten darauf gehofft, dass das das Oberverwaltungsgericht in Münster ebenso entscheidet wie zum Beispiel das im niedersächsischen n Lüneburg und die 2G-Regel im Handel kippt. Hier hatte Woolworth noch die Klage erfolgreich bestanden. Woolworth plant nun auch in elf weiteren Bundesländern zu klagen. Doch es bleibt dabei: In NRW dürfen viele Händler weiterhin nur geimpfte und genesene Kunden empfangen. Bleibt nur zu hoffen, dass es schnell klare und gleiche Regelungen gibt, damit auch die Händler mehr Planungssicherheit für das neue Jahr haben.

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Fotos: Archiv Supermarkt-Inside 

 

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