Praxis-Tipps

Mehr Rechtssicherheit bei Geschenkkarten.

Pre-Paid – Ein Riesengeschäft.

Diese Zahlen beeindrucken: Allein im Weihnachtsgeschäft macht der Einzelhandel bis zu 10 Prozent seines Umsatzes mit Geschenkkarten. Laut einer Umfrage der Hochschule für Ökonomie und Management verschenkt in Deutschland jeder Zweite zu Weihnachten Geschenkkarten. Für das Jahr 2016 schätzt der Prepaid-Verband das Gesamtvolumen im Prepaid-Bereich auf 22 Milliarden Euro, von denen 9 Prozent auf Geschenkkarten des Handels fallen. Wie gut, dass jetzt die Finanzaufsicht BaFin für mehr Klarheit gesorgt hat.

Geschenkkarten sind kein E-Geld…

…und fallen damit nicht unter das Geldwäschegesetz. Außerdem gelten für Geschenkkarten die Ausnahmen des neuen Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG). Dieses setzt die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 in deutsches Recht um und gilt ab Mitte Januar. Alles klar? Verständlicher drückt es die BaFin-Expertin Ruth Ernst auf einer Informationsveranstaltung der Behörde aus:

“Alles, was sich in einem Kaufhaus unter einem Dach befindet, ist erst einmal erlaubnisfrei.”

Dies gilt auch für entsprechende shop-in-shop Angebote und die Web-Shops der Kaufhäuser. Das Warenangebot im Netz darf allerdings nicht größer sein, als das Offline-Angebot. Die Waren anderer Händler dürfen in den Shops nicht angeboten werden.

Klare Regeln für Geschenkkarten

Keine Genehmigung benötigt, wer Geschenkkarten nur für eine begrenzte Produktpalette anbietet (limited range) oder den Geltungsbereich auf einen begrenzten Raum oder eine begrenzte Zahl von Händlern einschränkt (limited network). Damit sind erst einmal alle Kaufhäuser und ihre shop-in-shop Systeme, Einkaufszentren, Ladenzeilen oder Outlet-Villages aus dem Schneider. Zudem gilt alles, was durch eine “Marke” verbunden ist als begrenztes Netzwerk. So zum Beispiel die Geschenkkarten von Kaufland, Rewe etc., so Hugo Godschalk, Geschäftsführer des Prepaid-Verbandes. Das gilt auch für Franchiseunternehmen wie Obi, Fressnapf und Konsorten. Zu beachten ist dabei, dass der Schwellenwert der Karte 250,00 Euro nicht überschreiten darf. Ist die Karte wiederaufladbar, gilt dieser Wert pro Monat.

 

Grenzbereiche bleiben

Ungelöste Fragen sehen Experten zum Beispiel in der Wahrnehmung einer Marke durch die Konsumenten. Hier wird die BaFin von sich aus nicht aktiv werden, muss es aber, wenn sich ein Wettbewerber beschwert. Problematisch ist die Rechtslage auch bei den großen Online-Anbietern wie Amazon oder Zalando, wo die Geschenkkarten auch für Produkte und Dienstleistungen der Partner oder der Marketplace-Händler gelten. Solche Dreiecksbeziehungen erlaubt das ZAG nicht. Mal sehen, wie die Online-Riesen darauf regieren.

Wie sieht es in der Branche aus?

Edeka und Lidl haben ihre Geschenkkarten bisher als E-Geld herausgebracht. Das ist ab sofort nicht mehr nötig. Aldi wird mit seiner neuen Aldi-Karte wohl E-Geld bleiben. Erst kurz vor Weihnachten haben Aldi-Nord und Aldi-Süd ihre Karten auf den Markt gebracht. Die Abwicklung übernimmt Wirecard. Da die Karten bundesweit eingesetzt werden können, greifen hier die ZAG-Ausnahmen wohl nicht.

Wie sind eure Erkenntnisse mit diesem neuen Umsatzmacher? Bitte kommentiert hier…

Fotos: Archiv Supermarkt-Inside

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