Praxis-Tipps

Es drohen hohe Rückzahlungen von Corona-Hilfen!

Dieser Beitrag ist Teil 76 von 80 in der Serie Corona

Abgerechnet wird zum Schluss! Worauf Unternehmen bei der möglichen Rückzahlung von Corona-Hilfen achten müssen

  • Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, müssen selbst aktiv zu werden – bis 30. Juni muss eine Schlussabrechnung eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden
  • Aus der Schlussabrechnung ergibt sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung – entscheidend ist die Differenz zwischen den Schlussabrechnungs-Zahlen und den (geschätzten) Angaben im Antrag
  • Der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs ist zwingend notwendig – bei Unternehmensverbünden darf nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung einreichen

In Anbetracht der zahlreichen Herausforderungen, vor denen Unternehmen angesichts der sich teils überlappenden Krisen derzeit stehen, wirken die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie mitunter wie eine Krise aus der Vergangenheit. Gleichwohl haben viele Unternehmen immer noch mit ihnen zu kämpfen. Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet.

Stichtag 30. Juni 2023 – Fristverlängerung bis 31. Dezember 2023 im Einzelfall möglich

„Fast drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht nun jedoch bei vielen krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis 30. Juni 2023 müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen.“ Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Die prüfenden Dritten sind es auch, die die Fristverlängerung bis Ende 2023 beantragen können, die automatisiert genehmigt werden soll. Unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung gilt jedoch: Den Stichtag 30. Juni oder 31. Dezember zu reißen ist nicht ratsam. Und auch ein Aussitzen führt im Fall der Schlussabrechnung nicht dazu, dass die Rückzahlung nach dem Motto „Wo keine Schlussabrechnung, da keine Rückforderung“ entfällt. Die Hilfen sind in den beiden genannten Fällen vielmehr in voller Höhe zurückzuzahlen.

Rückzahlungen vermeiden oder die Höhe der Rückzahlung reduzieren

„Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren“, sagt Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, die am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun tätig ist. „Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.“

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp gewesen ist und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in den meisten Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“

War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?

Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen auch dann zurückzahlen, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt.

Sonderfall Unternehmensverbünde 

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen Unternehmensverbünde dar, für die grundsätzlich alle genannten Punkte relevant sind – sowie ein wichtiger weiterer: „Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Fehl-Weileder. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbunden Gesellschaften besteht.“ Wenn – aus welchen Gründen auch immer – in einem Unternehmensverbund mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, muss dies in der Verbunds-Schlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst sein. Was jedoch mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Auch hier gilt: Abgerechnet wird zum Schluss!

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Content: Pressemitteilung der Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH & Co. KG vom 20.4.2023

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