Wissensaustausch

Aktualisiert – Achtung! Sonderregelung bei Feuerwerk!

Schon wieder alles anders als normal.

Genau wie an Weihnachten gelten auch für den Verkauf von Feuerwerk in diesem besonderen Jahr 2017 andere Regelungen.

Wann darf verkauft werden?

Eigentlich gilt: Kleinfeuerwerke der Klasse II dürfen ab dem 29. Dezember verkauft werden.
Andererseits fällt aber der 31.12. auf einen Sonntag, darf schon ab dem 28.12. der Verkauf beginnen.
Immerhin einen Tag früher und mehr Verkaufszeit. Denn während in „normalen Jahren“ nur die verkürzten Öffnungszeiten am Silvestertag zur Verfügung stehen, haben wir dieses Jahr 3 volle Verkaufstage.

Mehrumsatz mit Feuerwerk im LEH?

Der statistisch ermittelte Umsatz lag zum letzten Jahreswechsel, wie auch schon in 2016, stabil bei ca. 137 Mio. Euro. Lässt sich dies jedoch jetzt noch mal steigern?
Wohl kaum denken viele Einzelhändler. Die schiere Zahl der Anbieter und das Onlinegeschäft lassen nicht viel Spielraum.

Durchschnittseinkauf erhöhen

Immerhin hat sich das Kaufverhalten beim Feuerwerk zu den hochpreisigen Batterien hin entwickelt. Hier liegt die Chance, denn der Convenience-Gedanke beim Feuerwerk hat sich durchgesetzt: Einmal anzünden und staunen.
Tipp: Behaltet diese Artikel und die Verfügbarkeit im Auge, hier lässt sich durch ständiges Nachfüllen ordentlich umsetzen.

Böse Überraschungen

Andererseits kann auch viel schiefgehen. Daher lieber nochmal unserer TOP 5-Tipps nachlesen:

  1. Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II verkaufen.
    Aber: Bei erstmaligen Verkauf muss spätestens 2 Wochen schriftlich die Anmeldung beim Gewerbeaufsichtsamt erfolgen. Auch bei Wechsel der Verantwortlichen, hier geht bei Neueröffnungen häufig etwas schief.
  2. Altersbeschränkung bei Klasse II heißt genauestens aufpassen, denn gerne versuchen Jugendliche unter 18 Jahren oder in einer Gruppe doch die begehrten Knaller zu kaufen.
    1. Die BAM-Kennzeichnung ist eine Selbstverständlichkeit.
      Aber Vorsicht bei sogenannten Ausstellungsstücken. Es darf nur in geschlossenen Schaukästen präsentiert werden.

      Neu : Es gilt eine Kennzeichnungspflicht mit CE-Kennzeichen!

  3. Die Lagerung und maximale Menge im Verkaufsraum führt immer wieder zu Problemen. Die Höchstmengen gelten nämlich bisher für das Bruttogewicht. Demnach dürfen im Verkaufsraum max. 100 kg und im Nebenraum höchstens 300 kg gelagert werden.

          Aber Neu: Höchstmengen auf Basis NEM (Netto-Explosivstoffmasse) : im Verkaufsraum max 70 kg! Im Arbeitsraum ebenfalls 70 kg nach NEM-Rechnung.

        Tipp: Wie gerade im Transport zwischen Lager und Markt befindliche Mengen bewertet werden, führt oftmals zu Verwirrungen bei Kontrollen (Ware auf nicht abgesetzter Palette mit Hubwagen darunter!)

5.Bei Verkauf in SB, mittlerweile Standard, muss die Aufsicht gewährleistet sein.

Wer lieber nochmal genau nachlesen möchte, kann das Merkblatt des HDE nutzen.

Jedoch die schlechte Nachricht zum Schluss:

Bei Verstößen drohen gleich 3 Verlust-Hammer für den Händler:

Beschlagnahmung der Ware, Strafe ( Geldbuße bis zu 50.000 € ) und die Vernichtungskosten!

Vielleicht konnten wir euch noch ein paar Tipps mit auf den hoffentlich dennoch maximalen Umsatzerfolg geben.

Welche Highlights setzt ihr in diesem Jahr? Gerne auch als Fotos oder Kommentar.

Übrigens vergesst die Klasse I nicht. Immerhin schnell gemachter Umsatz.

Beitragsbild: SMI, Bildmontage Werbeprospekte, HDE

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