Werbung mit Preisreduzierungen und App- Rabatten beschäftigen Gerichte. Penny, Netto und Co. unter Druck.
Immer noch sind die Gerichte mit der Thematik der Werbung mit Preisreduzierungen und auch exklusiven App- Rabatten beschäftigt. Ende Juni verhandelte das Landgericht Köln über eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg gegen den Rewe– Discounter Penny.
Im aktuellsten Fall in Köln geht es um eine Preiswerbung für einen „Müller- Joghurt“. Hier wurde beanstandet, dass eine durchgestrichene UVP- Angabe mit negativen Prozentzahlen kombiniert wurde. Hier wurde vergessen, auch den günstigsten Preis der letzten 30 Tage mit anzugeben. Ein weiteres Produkt stand im Fokus: Hier wurde eine Werbung für „Kinder Maxi-King- Riegel“ beanstandet, da hier mit der Angabe „Minus 31 Prozent“ geworben wurde. Die Auszeichnung erfolgte mit einem durchgestrichenen Preis und dem Hinweis „nur für App– Kunden“ und der Grundpreisangabe. Hierzu gibt es jedoch noch keine Urteil. Laut Bundesjustizamt ist die Klage formal anhängig, es wurden bisher keine weiteren Schritte wie Verhandlungstermine oder Urteilsverkündung bekannt gegeben.
Der Fall „Aldi Süd“ als Referenz.
Allerdings gibt es Tendenzen seitens der Vorsitzenden Richterin Kisten Prömse dass man ähnlich bei Penny entscheidet, wie seinerzeit im Fall Aldi Süd. Hier hatte das Landesgericht Düsseldorf (LG) im April diesen Jahres entschieden, dass Aldi Süd es unterlassen muss, gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen mit Prozent-Rabatten wie „–23 %“ in Prospekten zu werben, wenn diese Ersparnis nicht auf dem niedrigsten Preis basiert, den Aldi Süd in den letzten 30 Tagen vor der Aktion verlangt hat, sondern lediglich auf der Hersteller-UVP beruht.
Im Kern geht es um die Preisangabenverordnung, die vorschreibt, dass der Referenzpreis bei Rabattangaben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage entsprechen muss. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich dem EuGH (Rechtssache C‑330/23) vorgelegt. Dieser bestätigte im September 2024, dass der Rabatt nur auf diesen 30‑Tage-Preis bezogen werden darf – nicht auf kurzfristige Preiserhöhungen oder Hersteller‑UVPs. Auf dieser Grundlage folgte das LG Düsseldorf, was das Urteil bestärkte. Das LG-Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig. Aldi Süd hat Berufung eingelegt.
Kritik an App- Rabatten.
Etwas problematischer sieht es bei Werbung mit exklusiven Rabatten nur für App- Nutzer- und Nutzerinnen aus. Penny hatte in Flyern und Prospekten Artikel beworben, die sich jedoch ausschließlich an Kunden und Kundinnen richteten, die die Penny- App nutzen. Es wurde versäumt, so das Gericht, dass gleichzeitig der reguläre Gesamt- oder Grundpreis für alle Kunden und Kundinnen sichtbar waren.
Zum Verständnis:
Grundsätzlich dürfen Anbieter ihre Rabatte frei gestalten und beispielsweise für Kundenkarten- oder App-Inhaber (-inhaberinnen) unterschiedliche Preise festlegen. Sie müssen dabei die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts einhalten. Außerdem müssen sie transparent über den Rabatt und die entsprechenden Bedingungen informieren. Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist festgelegt, welche geschäftlichen Handlungen unlauter und damit verboten sind. Dies sind insbesondere täuschende Angebote und aggressive geschäftliche Handlungen.
Rabatte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, ist zulässig und wird beispielsweise auch bei Rabattkarten oder Bonusprogrammen praktiziert. Ähnlich wie beim Installieren einer App müssen Verbraucher bzw. Verbraucherinnen sich hier zunächst anmelden und zustimmen, bestimmte Daten an das Unternehmen zu übermitteln. Allerdings müssen Anbieter sowohl im Laden als auch in der Werbung transparent über die Preise informieren. Beispielsweise müssen der End- sowie der Grundpreis klar zu erkennen sein. Zudem muss eindeutig aus dem Angebot hervorgehen, welcher Preis für wen gilt.
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