Netto mit dem schwarzen Hund

Netto Nord und Lidl vor Gericht…

Dieser Beitrag ist Teil 204 von 204 in der Serie Lidl

Lidl und Netto Nord vor dem Gericht. Themen: Irreführung bei Preisangaben und Preisvergleiche werden verhandelt.

Foto: Supermarkt-Inside

In Deutschland geraten die beiden Discounter Lidl und Netto Nord zunehmend ins Visier von Gerichten. Verbraucherschützer und Wettbewerbsverbände werfen den Einzelhändlern irreführende Preiswerbung und mangelnde Transparenz bei Rabattversprechen vor. Das Landesgericht Heilbronn prüft und muss bald entscheiden, ob Lidls Ankündigung mit „Größte Preissenkung aller Zeiten“ irreführend für die Kundschaft ist. Ähnliche Anschuldigungen gehen gegen Netto Nord mit deren Angriff und Aussagen gegen Aldis Preisführerschaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagt den Discounter Lidl wegen irreführender Werbung zur „größten Preissenkung aller Zeiten“.

Grund  der „Hamburger“ ist die aus deren  Sicht irreführende Werbung für eine groß angelegte Preissenkungskampagne, mit der der Discounter Lidl seit Ende Mai auf sich aufmerksam macht. Die Aussage „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ erweckt nach Auffassung der Verbraucherzentrale den Eindruck, dass eine große Zahl an Produkten unmittelbar und dauerhaft im Preis gesenkt wurde. Tatsächlich liefert Lidl aber keine vollständige und überprüfbare Liste der Produkte, sondern es waren lediglich nur fünf verschiedene Lebensmittelprodukte aufgeführt.

Verbraucherzentrale reicht Unterlassungsklage gegen Netto App ein.

Mitte August reichte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun auch eine Unterlassungsklage gegen die Netto Aps & CO.KG vor dem Landesgericht Neubrandenburg ein. Hier ist der Klagegegenstand eine Werbung von Netto Nord zu Beginn diesen Jahres mit einer „Günstiger als Aldi“- Garantie. Hier werden sogar vier Punkte bemängelt und kritisiert. Netto hatte „Vorher“- Preise beworbene, die jedoch zuvor nicht verlangt wurden. Dazu eine prozentuale Preisermäßigung, die ohne den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage angeboten wurde.

Des Weiteren war ein Kritikpunkt, dass bei den Eigenmarken mit UVP- Gegenüberstellungen geworben wurde, obwohl dieser Preis schon in den 30 Tagen davor angeboten und beworben wurde. Hier kann es gut möglich sein, dass die Verbraucherschützer Recht bekommen. Denn in den Grundsatzverfahren zur Werbung mit durchgestrichener UVP ohne die Angabe des 30- Tages- Bestpreises, war man bereits gegen Amazon und Penny erfolgreich. Die Landesgerichte in München und in Köln bemängelten hier jeweils in beiden Fällen negative Prozentangaben mit dem Bezug zur UVP. 

In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Düsseldorf Aldi Süd am 04.04.2025 in einem Verfahren mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verboten, in seiner Werbung prozentuale Rabatte anzugeben. Die sich nur auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beziehen. Stattdessen muss bei Preisnachlässen auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage genannt sein, um die Transparenz zu erhöhen und irreführende Angaben zu vermeiden. Aldi Süd hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Hintergrund: Gesetzeslage und Verbraucherschutz

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Der rechtliche Hintergrund bezieht sich auf die novellierte Preisangabenverordnung, die seit dem 28. Mai 2025 in Kraft ist. Sie verlangt bei Preisrabatten die klare Ausweisung des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage als Referenz.

Diese Regelung soll Verbraucher und Verbraucherinnen vor manipulierten Rabattversprechen schützen. Wie zum Beispiel dem sogenannten „Mondpreis“, bei dem Händler den Preis kurz vor der Rabattaktion künstlich erhöhen, um den Nachlass größer erscheinen zu lassen. Dazu kommt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. September 2024, das eindeutig festschreibt, dass sich  Rabatte auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen müssen.

Was haltet ihr von diesem spannenden Thema? Bitte schreibt uns indes eure Meinung auf Supermarkt Inside.

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