Bundeskartellamt verhängt erstmalig hohe Geldstrafe gegen Amazon. Preisvorgaben als rechtswidrig anerkannt.

“obs/Amazon.de”
Aktuell verschärft das Bundeskartellamt sein Vorgehen gegen den amerikanischen Online- Giganten Amazon. Erstmals verhängte die oberste Behörde Amazon zu einer hohen Geldstrafe in Höhe von rund 59 Millionen Euro. Hierbei ging es um Preisvorgaben die der Online-Riese anderen Unternehmen machte und als rechtswidrig eingestuft wurden, da Amazon sich dadurch einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hatte. Das ist umso bemerkenswerter, da das Kartellamt erstmalig solch eine drastische finanzielle Maßnahme durchführt.
Das Verfahren wurde bereits im vergangenem Jahr eingeleitet. Hierbei prüfte die deutsche Behörde bei Amazon den sogenannten Preis- Kontrollmechanismus. Das heißt, fällt der Preis von Drittanbietern auf dem Marktplatz zu hoch aus, wird das entsprechende Angebot entfernt oder aus der „Buy Box „ (Kaufbox) markiert und deutlich gemacht. Fakt ist, dass dieses Angebot dann keine Bedeutung mehr hat.
Die obersten Wettbewerbshüter gingen der Frage nach, ob sich Amazon durch diesen strategischen Mechanismus einen Vorteil verschafft, um gegenüber Mitbewerbern, die ihre Geschäfte abseits von Amazon durchführen, die Preise niedrig zu halten. Das Kartellamt nutzt eine Gesetzesänderung von 2023 und war der Ansicht, hier eingreifen zu müssen. Das Kartellamt hatte Amazon und andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht verhindert.
Kartellamt betont Dringlichkeit zur Änderung.
Die oberste Behörde betonte auch, dass bei dem Preismechanismus dringet eine Änderung sein muss. Denn die Gefahr besteht, dass das Preisniveau auf dem Marktplatz von Amazon nach deren Vorstellungen gelenkt wird und dann im Wettbewerb gegen die restlichen Onlinehändler außerhalb Amazons eingesetzt wird. Das heißt auch für die Händler, dass diese durch Eingriffe in die Preisgestaltung, keine Kostendeckung mehr möglich ist. Auch erklärte das Kartellamt weiter, dass man nichts gegen niedrige Preise hat, aber Amazon hätte auch andere Möglichkeiten. Hierbei kann dies auch durch Absenkungen von Provisionen oder Gebühren der Händler passieren. Weiterhin betonte das Kartellamt, dass Amazon hier in einer Doppelrolle agiert, einmal als Plattformbetreiber und gleichzeitig als direkter Wettbewerber der Händler. Eine Beeinflussung der Preisgestaltung der Konkurrenz sei daher nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei Wucher, zulässig. Die nun untersagte Praxis habe den fairen Wettbewerb behindert und Händlern erhebliche Umsatzeinbußen beschert.
Amazon weist Vorwürfe zurück.

Fakt ist, dass Amazon die sogenannten Preiskontrollmechanismen künftig nur noch in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Preiswuchers, und nach den Vorgaben des Bundeskartellamts einsetzen darf. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, wies jedoch bereits die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon dazu.
Weitere Aussage des US-Unternehmens ist, dass man Infolge dieser Entscheidung als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen wäre, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden und Kundinnen hervorzuheben. Das ergibt für alle, Kundschaft, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn. Ein Sprecher des Unternehmens bezeichnete die Maßnahme als “beispiellos” und argumentierte, sie stehe im Widerspruch zum EU-Wettbewerbsrecht. Amazon vertritt die Position, dass die Preismechanismen dazu dienen, den Kunden stets den “besten Preis” zu garantieren.
Fazit:
Auch wenn eine Strafe in Höhe von rund 59 Millionen Euro für den milliardenschweren Internetgiganten keine allzu hohe Summe darstellt, wäre eine Verpflichtung der Änderung seines Preismechanismus eine wesentlich empfindlichere Strafe. Mit dem Einspruch Amazons wandert der Fall nun voraussichtlich vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der Ausgang dieses Verfahrens wird wegweisend für die gesamte E-Commerce-Branche sein. Es geht um die fundamentale Frage, wie viel Kontrolle eine Plattform über ihre Drittanbieter ausüben darf, ohne den freien Wettbewerb zu ersticken.
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